Die Bewältigung des Alltags ohne eine fremde Hilfe wird ab einem gewissen Alter oder einer körperlichen bzw. geistigen gesundheitlichen Beeinträchtigung immer schwieriger. Eine stundenweise Hilfe durch Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistenten sind eine interessante Lösung die auch zur Steigerung der Lebensqualität dienen soll. Da die Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistenten somit auch unterstützende Angehörige entlasten können, haben diese die Möglichkeit Zeit für eine Regeneration zu finden oder seine gewohnte Aktivitäten nachzugehen.
Was versteht man unter "Alltagsbegleiter"?
Eine klare Definition des Berufes gibt es nicht. So kann die Definition in einem Bundesland unterschiedlich sein.
Allgemein betrachtet helfen Alltagsbegleiter einem Pflegebedürftigen bei der Bewältigung seines Alltag. Sie können sowohl im stationären Bereich wie Pflegeheimen als auch Zuhause eingesetzt werden. Dabei liegt der Schwerpunkt auf all jenes was nicht in den Aufgabenbereich der klassischen Pflege fällt. So übernimmt er beispielsweise Tätigkeiten wie
- Begleitung und Fahrdienste zu Terminen und Behörden
- Hygiene und Körperpflege
- Hilfe bei der Haushaltsführung (Einkaufen, Kochen, Spülen, Waschen, Bügeln)
- Ausfüllen von Anträgen
- Soziale Aktivitäten und Freizeit.
Was darf ein Alltagsbegleiter nicht?
Es gibt Tätigkeiten, die ein Alltagsbegleiter generell nicht übernehmen darf. Hierzu gehören vor allem pflegerische Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten obliegen ausschließlich qualifizierten Pflegepersonal eines ambulanten Pflegedienstes. Ein Alltagsbegleiter oder Betreuungsassistent darf somit nicht:
- Krankenpflegerische Tätigkeiten wie Verbandswechsel, Medikamentengabe
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie putzen, kochen, spülen
- Tätigkeiten der Grundpflege wie Toilettengänge, Körperpflege
Alltagsbegleiter dürfen somit niemals in die Pflege eingreifen! In Ausnahmefällen dürfen sie bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und Hilfe bei der Grundpflege unterstützende Hilfe anbieten. Ein solcher Fall wäre, wenn der Pflegebedürftige auf die Toilette muss, aber kein Pfleger vor Ort ist. Eine regelmäßige oder planmäßige Übernahme der Aufgabe durch den Betreuungsassistenten ist jedoch nicht zulässig.
Wer zahlt den Alltagsbegleiter und wie hoch sind die Kosten eines Alltagsbegleiter?
Hat der zu Betreuende einen Pflegegrad, so kann die Kostenübernahme bei der Pflegekasse beantragt werden. Diese übernimmt dann die Kosten für den Betreuungsassistenten bis zu einer Höhe von 125 € monatlich. Dieser Betrag ist sowohl zweckgebunden und für alle Pflegegrade gleich.
Sofern der zu Betreuende Pflegegrad 2 und höher hat, können zudem Teile der Verhinderungspflege oder der Pflegesachleistungen für Alltagsbegleiter genutzt werden.
Die Dienstleistung des Alltagsbegleiter bzw. Bereuungsassistenten wird nach der eingesetzten Zeit abgerechnet. Der Stundensatz ist von seiner Qualifikation abhängig. Man kann einen Stundensatz in Höhe von bis zu 35,00 EUR (ohne Umsatzsteuer) veranschlagen. Die genaue Höhe des Seniorenbetreuers ist von seiner Qualifikation abhängig.
Soll der Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassistent darüber hinaus eingebunden werden, müssen die weiteren Kosten vom Auftraggeber - also dem Pflegebedürftigen oder dem Angehörigen - selber ausgeglichen werden. Diese Investition kann sich durchaus für alle Beteiligte lohnen, da der Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassitent eine große Stütze und Entlastung sein kann.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Einen besonderen Wert sollte man darauf legen, dass der Alltagsbegleiter bzw. Beteuungsassistent versichert ist. Dies gilt sowohl für selbstständige Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassitenten als auch für solche, die von einer Agentur vermittelt oder von einem der großen Unternehmen in diesem Bereich beauftragt werden.
Dies umfasst nicht nur die Sozialversicherung (wie die gesetzliche Unfallversicherung und Krankenversicherung) sondern auch die Haftpflichtversicherung. Eine reine Privathaftpflichtversicherung dürfte hierfür nicht ausreichen. Haben doch die meisten Anbieter in den Bedingungen stehen, dass Schäden die im Rahmen einer Betreuungstätigkeit entstehen in der Regel ausgeschlossen sind. Ausnahmen kennt man lediglich bei Tagesmütter und/oder Babysitter. Ebenso gibt es auch für Nebentätigkeiten sowie für Kleinstunternehmen (bis zu 22.000 EUR Jahresumsatz) entsprechende Ausnahmen. Lassen Sie sich also am besten eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorlegen, dass etwaige Schäden durch die Tätigkeit als Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassistent versichert sind.
Lassen Sie sich vor der Auftragserteilung aufzeigen, welche Leistungen nicht über den Stundensatz abgedeckt sind. Dies sind in der Regel Fahrten zum Einsatzort des Pflegebedürftigen. Aber auch Fahrten wie z. B. zum Friedhof, Arztbesuch oder einem Amt werden in der Regel mit einem Zusatzbeitrag abgerechnet. Dieser richtet sich in der Regel nach der Entfernung des zurück zu legenden Weges. Er kann aber auch mit einer Pauschale versehen sein.
Achten Sie bei der Vertragsvereinbarung darauf, dass der Alltagsbegleiter/Betreuungsassistent bzw. die Agentur oder das Unternehmen eine Abrechnung direkt mit der Pflegekasse vornehmen kann. Dies kann man beispielsweise in den Geschäftsbriefen oder Werbeunterlagen erkennen. Sofern darin ein identifikationskennzeichen (z. B. IK 4711) ausgewiesen wird, ist der Leistungserbringers gegenüber den Trägern der Sozialversicherung identifiziert und kann mit den Trägern der Sozialversicherung direkt abrechnen. Dieses Identifikationszeichen ist gemäß § 293 SGB V ein eindeutiges Identifikationszeichen und wird von einer zentralen Stelle vergeben. Wichtig: Jeder Leistungserbringer benötigt zwingend für jede Betriebsstätte ein Institutionskennzeichen. Dies bedeutet: Hat ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten (beispielsweise die Zentrale in Köln und eine Betriebsstätte in Leverkusen) so muss sowohl für Betriebsstätte in Leverkusen ein gesondertes Identifikationszeichen beantragt und ausgewiesen werden.
Kosten die über die Kostenübernahme der Pflegekasse in Höhe von monatlich 125,00 € hinaus gehen, können Sie am Ende des Jahres bei Ihrer Einkommensteuer anrechnen lassen. Dabei können Sie die Anrechnung von maximal 20% der jährlichen Kosten beantragen.
Schließlich gilt aber: Zwischen dem Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassistent und dem zu Betreuenden muss ein Vertrauen bestehen, damit die Tätigkeit auch für alle Beteiligte positiv erbracht werden kann. Schließlich erhält der Alltagsbegleiter bzw. Betreuungsassisten einen Einblick in das private Umfeld des zu Betreuenden und vielleicht sogar in dessen Vermögensverhältnisse.
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Aktualisiert: 2025-06-02
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