Die stationäre Pflege ist allgemein als Altenheim bzw. als Pflegeheim bekannt. In solche Einrichtungen gehen ältere Menschen, die für die Bewältigung des täglichen Lebens umfangreiche Unterstützung benötigen. Man kann diese Form, in Anlehnung an die Kfz-Versicherung, auch als Vollkaskoleistung bezeichnen.
Ein Bewohner hat in den meisten Fällen ein eigenes Zimmer. Jedoch ist dies wegen der steigenden Zahl von pflegerischen alten Menschen nicht immer garantiert. So kann es auch zu einer "Zweibett-Belegung" kommen. Einen indirekten Anspruch auf ein Einzelzimmer wurde 2019 in der Landesheimbauverordnung zugestanden. Danach haben die Pflegeeinrichtungen 80% der Zimmer als Einzelzimmer vorzuhalten. Dies wird jedoch selten erreicht.
Man wirbt mit einer ganzheitlichen Betreuung durch Fachpersonal. Diese Aussage ist aufgrund des akuten Fachkräftemangel, der in allen Wirtschaftszweigen vorherrscht, kritisch zu hinterfragen. Es gibt vom Gesetzgeber eine vorgeschriebene Quote, wonach ein Prozentsatz der Beschäftigten qualifiziertes Fachpersonal sein muss. Da diese von dem einen oder anderen Pflegeheim in der heutigen Zeit nicht mehr gewährleistet werden kann, erfolgen schon heute Schließungen von Heimen. Dies betrifft auch kirchliche Einrichtungen.
Im Pflegeheim gibt es strukturierte Abläufe. Dies ist für die Pflegekräfte eine gewisse Erleichterung und soll auch den Pflegeempfängern eine gewisse Routine geben. So werden die Bewohner beispielsweise möglichst zeitgleich geweckt und erhalten das Frühstück.
Der Bewohner kann auch seinen persönlichen Hobbies und Wünsche nachgehen oder aber die Unterhaltungsangebote wie z. B. therapeutische und mobilisierende Aktivitäten, Spiel- und Bastelgruppen nutzen. Diese Angebote stehen meistens für den Nachmittag zur Verfügung.
Den laufenden Betrieb finanzieren die Pflegeheime durch das Entgelt. Dieses müssen die Bewohner einer solchen Einrichtung, auf der Grundlage eines Heimvertrages, direkt an den Betreiber zu zahlen. In der Regel beziehen die Bewohner eine Leistung über die Pflegekasse. Mit dieser Pflegekasse rechnet das Pflegeheim die Kosten, die für die Pflege und Betreuung des Bewohners entstehen, nach dem Sachleistungsprinzip direkt ab. Mit der Einführung des Pflegestärkungsgesetz II wurde Anfang 2017 der einrichtungseinheitliche Eigenanteil beschlossen. Hierunter versteht man, dass sich der Eigenanteil in einem Pflegeheim für Senioren aller Pflegegrade vereinheitlicht wurde. Da die Pflegekosten vom Pflegegrad unabhängig sind, steigen sie bei zunehmender Pflegebedürftigkeit auch nicht.
Der Bewohner oder dessen Angehöriger tragen somit ausschließlich die Kosten aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, die Hotelkosten und den Investitionskosten. Die Hotelkosten umfassen die Ausgaben für die Unterkunft und Verpflegung des Bewohners. Von den Investitionskosten werden Umbau- und Erhaltungsmaßnahmen im Pflegeheim finanziert.
Hinzu kommen Zusatzleistungen wie z. B. die zuvor erwähnten therapeutische und mobilisierende Aktivitäten (sofern diese nicht von der Krankenkasse/Pflegekasse erstattet werden), Angebote zur Freizeitgestaltung wie Ausflüge und Besuche von Kulturveranstaltungen, kosmetische Leistungen wie Friseur und Fußpflege, Begleitung zu Behörden oder Ärzten. Was eine Zusatzleistung ist und was nicht, ist durch die Pflege- und Krankenkassen fest geregelt. Der Pflegeempfänger zahlt somit nur noch das Entgelt, welches von der Pflegekasse nicht erstattet wird. Hierunter sind solche Kosten zu verstehen, die für die Unterkunft und Verpflegung des Bewohners aufgebracht werden, sowie anfallende Investitionen wie Miete etc..
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für pflegerische Maßnahmen, wie zum Beispiel die medizinische Versorgung des Bewohners. Diese betragen
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Das Altersheim hat eine genaue Dokumentation über die Einzelanwendungen zu führen.
Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse seit dem 01.01.2022 einen Leistungszuschlag für den Eigenanteil im Pflegeheim. Dieser verringert den Eigenanteil schrittweise, bemessen an der Dauer des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung. Die folgenden Leistungszuschläge gelten ab dem 01.01.2022 durch die Pflegereform:
- 5% Leistungszuschlag zum Eigenanteil innerhalb des ersten Jahres
- 25% Leistungszuschlag zum Eigenanteil nach 12 Monaten
- 45% Leistungszuschlag zum Eigenanteil nach 24 Monaten
- 70% Leistungszuschlag zum Eigenanteil nach 36 Monaten
Sie oder ihr Angehöriger muss in eine von aktuell von ca. 20.000 stationäre Pflegeeinrichtung umziehen? Doch welche ist die richtige Einrichtung?
Es gibt zwar die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, der die Einrichtung in Abständen besucht und anschließend eine Bewertung vornimmt. Jedoch ist diese Bewertung ausschließlich auf den organisatorischen Ablauf bzw. die Dokumentation abgestellt. Für uns ist diese somit nicht aussagekräftig.
Neben dieser Bewertung haben große Pflegekonzerne eigene Qualitätscontroller im Haus bzw. Gesellschaften gegründet, die dieses Qualitätscontrolling durchführen. Auch dies ist zu hinterfragen. Kann man doch im Bereich Controlling öfters mal den Satz hören "Glaube keiner Statistik, die Du nicht selber erstellt und möglicherweise gefälscht hast."
Für uns sind andere Faktoren maßgeblich, die Sie bei der Auswahl der für Sie bzw. Ihren Angehörigen stationäre Pflegeeinrichtung berücksichtigen sollten! Gerne stehen wir Ihnen für die Analyse der Anbieter helfend zu Seite. Wir wissen nicht nur wo die entscheidenden Informationen zu finden sind, sondern berücksichtigen neben der Aktualität der Informationen auch Informationen aus den "Allgemeingültigen Vertragsbedingungen".
Unseren Fragebogen hierzu können Sie hier downloaden.
Möchten Sie uns dabei unterstützen eine neutrale Bewertung zu der jeweiligen Einrichtung aufzubauen? Dann sprechen Sie uns hierzu bitte einmal an. Die Kontaktdaten finden Sie im Head dieser Internetseite sowie im Impressum ausgewiesen.
Aktualisiert: 2024-10-14