Mietpreisbremse in Hessen jahrelang ungueltig

Seit geraumer Zeit gibt es in Deutschland die "Mietpreisbremse". Wie in manch anderen Bereichen - z. B. die Bildungspolitik - entscheiden die Länder selber über deren Ausgestaltung. So hat das Land Hessen am 27.11.2015 die "Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten" i. S. d. § 558d Abs. 2 BGB erlassen. Nun hat der BGH einem Beklagten, der seit Mai 2016 eine 65,40 m² großen Wohnung in Frankfurt am Main an den Kläger vermietet, Recht zugesprochen. Dieser hatte mit seinem Mieter eine Nettomiete von EUR 810 vereinbart, die, nach Auffassung des Rechtsanwalts vom Kläger, mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete - im Hinblick auf die zuvor genannte Verordnung - überstieg. Der Anwalt des Mieters wies den beklagten Vermieter darauf hin, dass die vereinbarte Miethöhe daher unwirksam sei. Der Anwalt forderte den Vermieter sowohl zur Beweiserbringung über die Tatsachen, die einer Zulässigkeit der höheren Miete führen, auf und verlangte die zu viel entrichtete Miete zurück.

Hat der Vermieter im ersten Verfahren vor dem Amtsgericht ein Urteil zu seinen Gunsten erhalten, so hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und ließ die Entscheidung durch den BGH zu. Dieser bestätigte die Aufhebung des ersten Urteils, da die vom Land Hessen erlassene Verordnung nicht mit einer den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB genügenden Begründung versehen war. Gleichzeitig erklärte der BGH die eingangs genannte Verordnung des Landes Hessen für nichtig.

Das Urteil des BGH, welches am 17.7.2019 unter dem Geschäftszeichen VII ZR 130/18 gesprochen wurde, ist rechtskräftig und ist im Volltext auf der Webseite des BGH veröffentlicht.

Quelle: Otto Schmidt Verlag

 

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